UNSERE ZUSATZLEISTUNGEN IN DER
GdWE-Verwaltung
Zusatzleistungen
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick unserer kostenpflichtigen Zusatzleistungen in der GdWE-Verwaltung:
Zusatzleistungen des Verwalters
Betreuung größerer Sanierungsmaßnahmen ab 2.500 €, wie bspw. Treppenhausrenovierung, Fassadenanstrich, keine kaufmännische Betreuung von Eingriffen, die in die Statik des Gebäudes eingreifen, Dach, Fenster, Türen, Maurer- und Putzarbeiten sowie Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten und brandschutztechnische Maßnahmen.
Die Wohnungseigentümer oder der ausscheidende Hausverwalter gewährleisten:
der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, auszuhändigen. Die Abholung der Unterlagen erfolgt durch uns, insbesondere:
- Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
- Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächenberechnung etc.)
- Alle gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere aus GdWE-Verfahren
- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßen
- Alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden
- Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
- Alle Buchhaltungsunterlagen (Belege und Rechnungen der letzten 10 Jahre)
- Beschlusssammlungsbuch
- Kontoauszüge im Original der Giro- und Festgeldkonten, einschließlich Sparbücher bis zur Verwaltungsübernahme und einschließlich Kontenabschluss, Auflösung und Übertrag auf das neue GdWE-Konto
Können die o. a. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, beschaffen wir die Unterlagen der letzten 10 Jahre (kostenpflichtig) neu.
Die Aufarbeitung von Sachverhalten vor Beginn der Verwaltertätigkeit, wie bspw. Überprüfung von Beschlüssen, Neuerstellung der Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne, Aufarbeitung von Verwaltungsrückständen für gemeinschaftliche Sachverhalte, Weiterbearbeitung von noch nicht beschlossenen Sachverhalten und Versicherungsschäden, Gewährleistungsansprüchen, die die Gemeinschaft betreffen, sowie die Sonder- und Zusatzleistungen hierfür werden der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt. Der Verwalter ist befugt, diese Kosten nach Rechnungsstellung vom Wohnungseigentümerkonto einzuziehen.
Die Verwalterzustimmung zum Verkauf einer Wohnung wird ebenfalls berechnet und darf eingezogen werden. Darüber hinaus muß gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter unterrichten, wenn:
- Schäden am Gemeinschaftseigentum und Schäden im Sondereigentum, sofern sie die Gemeinschaft betreffen, erkannt werden
